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Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für sämtliche mündlich oder schriftlich erteilten Aufträge/Verträge (nachfolgend „Projekte“ genannt) zwischen der LogisticAct GmbH (nachfolgend auch „LogisticAct“, „wir“, „uns“, „unsere“ genannt) und deren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt) soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags/Mitwirkung des Kunden
1.1. Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgeführt.
1.2. Uns sind die für den Auftrag benötigten Unterlagen, Materialien, Gegenstände und Informationen vollständig zu übergeben. Dies schließt projektbezogene Informationen durch den Kunden zu finanziellen, geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Belangen ein. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der übergebenen Informationen, Materialien, Gegenstände und Unterlagen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Wir werden die von Kunden genannten Informationen als richtig zugrunde legen und die uns übergebenen Materialien und Gegenstände auf offensichtliche Mängel, insbesondere auf offensichtliche Beschädigungen prüfen. Eine Funktionsprüfung findet nicht statt. Der Kunde wird uns auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informieren, die für den Auftrag von Bedeutung sind oder sein können. Von uns gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen und ähnliches wird unser Kunde auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüfen und aus Sicht des Kunden erforderliche oder gewünschte Korrekturen oder Ergänzungen unverzüglich schriftlich mitteilen.
1.3. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden oder gegenüber Dritten dar.
2. Vertraulichkeit/Datensicherung/Mitwirkung Dritter
2.1. Wir sind nach Maßgabe des Auftrages und der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die uns im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass wir durch den Kunden von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
2.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von LogisticAct erforderlich ist, Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten. Soweit wir im Rahmen des Auftrages an oder mit EDV-Geräten des Kunden arbeiten, stellt der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit sicher, dass die Daten zuvor gesichert oder im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
2.3. Wir sind berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, Subunternehmer oder andere fachkundige Dritte heran zu ziehen.
3. Leistungshindernisse/Verzug/Unmöglichkeit
3.1. Ist für den erteilten Auftrag ein bestimmter Fertigstellungstermin/ein bestimmtes Leistungsdatum vorgesehen, kommt LogisticAct nur in Verzug, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin/das Leistungsdatum schuldhaft nicht eingehalten wird. LogisticAct handelt nicht schuldhaft in allen Fällen höherer Gewalt sowie bei einem unvorhergesehenen Ausfall eines oder mehrerer für das Projekt vorgesehener Mitarbeiter. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, extreme Witterungsverhältnisse und ähnliche Umstände, durch die LogisticAct mittelbar oder unmittelbar an der Leistungserbringung gehindert wird, gleich, es sei denn, diese Maßnahmen sind rechtswidrig von LogisticAct verursacht worden. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nicht die zur Auftragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbrachte.
3.2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist LogisticAct berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Wird dagegen durch Hindernisse, die LogisticAct nicht zu vertreten hat, die Auftragserbringung dauerhaft unmöglich, werden wir von unserer Vertragspflicht frei. Als dauerhaft in diesem Sinne gilt im Zweifel ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen.
4. Mängelbeseitigung/-anzeige/Abnahme
4.1. Sobald die Abnahme unserer Leistung durch den Kunden zu erfolgen hat, kann diese entweder durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des von uns erstellten Werkes, Ab- und Auslieferung an den Kunden oder an ein von ihm benannten Dritten erfolgen. Soweit unsere Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel uns bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige uns unverzüglich erreicht. Wird die unverzügliche Anzeige des Mangels unterlassen, gilt die von uns erbrachte Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
4.3. Der Kunde hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Uns ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigen wir die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Kunde nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder den Ersatz des bei ihm eingetretenen Schadens verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist ausgeschlossen. Macht der Kunde die Herabsetzung der Vergütung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mangelbehaftete Leistung begrenzt.
5. Haftung
5.1. Wir haften im Falle grob fahrlässigen und vorsätzlichen Handelns, für eigenes, sowie für das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel des auszuführenden Auftrages dadurch verursacht sind, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Ferner übernimmt LogisticAct keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die bei vollständiger oder rechtzeitiger Datensicherung nicht entstanden wären.
5.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei: höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen die Auftragnehmerin nicht abwenden konnte (z.B. Witterungseinflüsse). Eine Haftung ist ausgeschlossen, sofern Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, und LogisticAct den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. Gleiches gilt für natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
5.3. Der Anspruch des Kunden gegen uns auf Ersatz eines grob fahrlässig verursachten Schadens wird auf einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € begrenzt. Für alle Schadensfälle innerhalb eines Jahres haften wir maximal bis zu 500.000,00 €‚ in allen Fällen ohnehin nur auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Haben wir aufgrund einer individuellen Vereinbarung mit dem Kunden für ein bestimmtes Projekt/einen bestimmten Auftrag unsere Versicherungssumme über den vorstehend genannten Betrag aufgestockt, so haften wir in diesem Projekt/bei diesem Auftrag bis zu dem Betrag der vereinbarten Versicherungssumme, aber nicht darüber hinaus. Die Haftung bei vorsätzlichem Handeln ist der Summe nach nicht beschränkt.
5.4. Soweit wir für den Kunden Güter transportieren, haften wir für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, nach den gesetzlichen Vorschriften der § 425 ff. HGB sowie den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung. Hiernach ist die Haftung bei Verlust oder Beschädigung gem. Ziff. 23 ADSp der Höhe nach begrenzt auf 5,00 € je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, in jedem Schadensfall höchstens auf einen Betrag von 1.000.000,00 € oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgütern ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,00 € je Schadenfall. Bei nautischem Verschulden oder Feuer an Bord ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
5.5. Beauftragt der Kunde uns Güter für ihn einzulagern, erfolgt dies, sofern in Ziffer 5 nichts Abweichendes geregelt, nach den § 467 ff. HGB. Für die Höhe der Haftung gilt Ziffer 24 ADSp, jeweils neueste Fassung.
5.6. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Kunden kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von seiner Entstehung an und
c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
5.7. Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Vergütung
6.1. Die Tätigkeiten von LogisticAct sind auf Grundlage der vereinbarten Vergütung abzugelten. Der Kunde kann die entsprechende Preisliste jederzeit bei LogisticAct einsehen bzw. abfordern. Anderenfalls gilt die übliche Vergütung bzw. übliche Fracht (612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB). Berechnungsgrundlagen sind die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Tagessätze. Auslagen und sonstige Kosten, einschließlich Reisekosten, Spesen, Maut sind gesondert zu vergüten. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, Belegpositionen zzgl. der derzeit geltenden Mehrwertsteuer.
6.2. Beendet der Kunde den Vertrag vorzeitig in seiner vollständigen Ausführung, hat LogisticAct Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB. Haben wir den Auftrag vorzeitig rechtswirksam beendet, steht uns die gesamte vereinbarte Vergütung zu. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
6.3. Im Falle von Auftragsabsagen durch den Kunden bis eine Woche vor Aktionsbeginn werden 50% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Bei Auftragsabsagen durch den Kunden eine Woche vor Auftragsbeginn ist dieser verpflichtet, 80 % der vereinbarten Vergütung an LogisticAct zu zahlen. Bei Auftragsabsagen durch den Kunden 48 Stunden vor Auftragsbeginn ist dieser verpflichtet, 100 % der vereinbarten Vergütung an LogisticAct zu zahlen. Ersparte Aufwendungen werden von der Vergütung in Abzug gebracht.
7. Fälligkeit der Vergütung
7.1. LogisticAct rechnet nach Leistungserbringung ab. Projekte, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch monatlich nach Leistungsstand zum Monatsende dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zahlbar.
7.2. LogisticAct hat wegen jeder fälligen oder nicht fälligen
Forderung aus dem Vertragsverhältnis ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gegenständen. Kommt der Kunde mit der Erbringung der fälligen Leistung in Verzug, ist LogisticAct berechtigt, die Gegenstände zu verwerten.
8. Transport von Gütern
8.1. Soweit der Transport von Gütern von Kunden ohne spezielle Vorgaben beauftragt wurde, sind wir in der Wahl des Transportmittels und des Transportweges frei. Eine Transportversicherung ist nicht zwingend abzuschließen.
8.2. Sendungen mit Kurier sind gegen Zahlung eines Mehrpreises möglich und bedürfen der ausdrücklichen Beauftragung. Die Erstattungssumme bei Kuriersendungen im Fall des Verlustes oder der Zerstörung ist begrenzt auf höchstens 750,00 € je Sendung.
8.3. Von uns nicht zu vertretende Wartezeiten von mehr als 15 Minuten bei der Be- oder Entladung, werden anteilig mit dem Standgeld des vereinbarten Logistikstundensatzes zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.4. Soweit die Ware nicht vom Kunden bereits verpackt ist, werden wir für eine transportsichere Verpackung Sorge tragen und die hierzu notwendigen Verpackungsmittel stellen. Die Verpackung ist vom Kunden gesondert zu vergüten.
8.5. Sind wir beauftragt, Waren des Kunden einzulagern, erfolgt die Einlagerung in einem von LogisticAct betriebenen Lager. Die Sammellagerung ist zulässig. Im Falle nicht ausreichender Lagerkapazitäten ist LogisticAct berechtigt, die Ware auch an anderen Lagerstandorten einzulagern. Auf Wunsch können die Waren in unser betriebseigenes Warenwirtschaftssystem aufgenommen werden. Dies ermöglicht jederzeit einen genauen Überblick über den aktuellen Bestand der Ware.
8.6. Bei von uns durchzuführenden Transporten hat der Kunde Sorge zu tragen, dass bei der Abholung und der Zustellung die Zufahrt ausreichend befestigt ist und von allen Gegenständen, die unsere An- und Abfahrt beeinträchtigt, frei gehalten wird. Eine not-wendige Sperrung und Beschilderung des Be- und Entladeplatzes wird durch den Kunden veranlasst. Für Schäden an der Zufahrt (Achslast bis zu 12 t) und Druckschäden auf dem Be-/Verladeplatz ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde sorgt für den kostenfreien Zugang zum jeweiligen Gelände der jeweiligen Be- /Entladung.
9. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1. Die erteilten Aufträge, ihre Ausführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen an LogisticAct ist Köln.
9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen gegen LogisticAct ist Köln. LogisticAct kann den Kunden gleichfalls am Gerichtsstand des Kunden verklagen, wenn der Kunde Vollkaufmann ist.
10. Sonstiges
10.1. Unsere projektbezogenen Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich zu unseren Gunsten geschützt. Dem Kunden wird an diesen Ergebnissen das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Verwertungsrecht im Sinne der § 15 ff. UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse ist auf LogisticAct als Urheber in geeigneter Form hinzuweisen.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
10.3. Ergänzend gelten die § 675 ff. BGB.
10.4. Soweit LogisticAct Speditions-, Fracht, Lager oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Tätigkeiten für den Kunden ausübt, finden ergänzend die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung Anwendung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden von uns zur Kenntnis genommen und sind Bestandteil des Auftrages.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der LogisticAct GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 53 a, 50829 Köln für Logistikleistungen